Die übliche stoffliche Zusammensetzung von fotografischen und kinematografischen Materialien auf Cellulosenitrat-Basis wird im Sprengstoffrecht als sonstiger explosionsgefährlicher Stoff geführt. Nachfolgend werden die zu beachtenden Rechtsvorschriften und deren Quellen aufgeführt.
EU-Ebene:
Richtlinien
u.a.: Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung)
Bundes- oder Bundesländer-Ebene:
Gesetze
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG)
Verordnungen
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)
Richtlinien (national)
Sprengstofflagerrichtlinien (SprengLR)
SprengLR 010 | Richtlinie für das Zuordnen explosionsgefährlicher Stoffe zu Lagergruppen |
SprengLR 011 | Richtlinie für das Zuordnen sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe zu Lagergruppen |
SprengLR 210 | Richtlinie Bauweise und Einrichtung der Lager für Sprengstoffe und Zündmittel |
SprengLR 220 | Richtlinie Bauweise und Einrichtung der Lager für pyrotechnischen Sätze und Gegenstände |
SprengLR 230 | Richtlinie Diebstahlsicherung der Lager für Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff |
SprengLR 240 | Lagerung von Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten |
SprengLR 300 | Richtlinie Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe |
SprengLR 310 | Richtlinie Bauweise und Einrichtung der Lager für sonstige explosionsgefährliche Stoffe (Lagergruppen I-III) |
SprengLR 340 | Richtlinie für die Zusammenlagerung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe (Lagergruppen I-III) |
SprengLR 350 | Richtlinie Abstände der Lager für sonstige explosionsgefährliche Stoffe (Lagergruppen I bis III) |
SprengLR 360 | Richtlinie Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe, die sich wie Explosionsstoffe der Lagergruppe 1.3 verhalten |
SprengLR 410 | Richtlinie Aufbewahrung kleiner Mengen |
Bekanntgemacht durch den Bundesminister für Arbeit im „Bundesarbeitsblatt“ In den SprengLR sind die Anforderungen der zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz und deren Anlage konkretisiert, deren Einhaltung ist demnach verpflichtend.
Zellhornrichtlinie
Die Vorgaben zur Bearbeitung von Zellhorn wurden 1976 in der Fachbeilage Arbeitsschutz des Bundesarbeitsblattes als Zellhornrichtlinie zusammengefasst. Diese ist mittlerweile im Zuge der europäischen Rechtsetzung außer Kraft getreten.
Daher wurden im Anhang B der Norm DIN 15551-3:2013-12 die Regelungen aus der „Zellhornrichtlinie“, die speziell auf den Arbeitsschutz beim Umgang mit Zellhornfilmen und bei deren Lagerung zu beachten sind, aufgenommen.
Standards/Normen
DIN 15551-3:2013-12
Strahlungsempfindliche Filme – Zellhornfilm – Teil 3: Begriffe, Eigenschaften, Handhabung und Lagerung