Die übliche stoffliche Zusammensetzung von fotografischen und kinematografischen Materialien auf Cellulosenitrat-Basis wird im Sprengstoffrecht als sonstiger explosionsgefährlicher Stoff geführt. Nachfolgend werden die zu beachtenden Rechtsvorschriften und deren Quellen aufgeführt.

EU-Ebene:

Richtlinien

u.a.: Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung)

Bundes- oder Bundesländer-Ebene:

Gesetze

Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) 

Verordnungen

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)

Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)

Richtlinien (national)

Sprengstofflagerrichtlinien  (SprengLR)

SprengLR 010Richtlinie für das Zuordnen explosionsgefährlicher Stoffe zu Lagergruppen
SprengLR 011Richtlinie für das Zuordnen sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe zu Lagergruppen
SprengLR 210Richtlinie Bauweise und Einrichtung der Lager für Sprengstoffe und Zündmittel
SprengLR 220Richtlinie Bauweise und Einrichtung der Lager für pyrotechnischen Sätze und Gegenstände
SprengLR 230Richtlinie Diebstahlsicherung der Lager für Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
SprengLR 240Lagerung von Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten
SprengLR 300Richtlinie Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe
SprengLR 310Richtlinie Bauweise und Einrichtung der Lager für sonstige explosionsgefährliche Stoffe (Lagergruppen I-III)
SprengLR 340Richtlinie für die Zusammenlagerung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe (Lagergruppen I-III)
SprengLR 350Richtlinie Abstände der Lager für sonstige explosionsgefährliche Stoffe (Lagergruppen I bis III)
SprengLR 360Richtlinie Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe, die sich wie Explosionsstoffe der Lagergruppe 1.3 verhalten
SprengLR 410Richtlinie Aufbewahrung kleiner Mengen

Bekanntgemacht durch den Bundesminister für Arbeit im „Bundesarbeitsblatt“ In den SprengLR sind die Anforderungen der zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz und deren Anlage konkretisiert, deren Einhaltung ist demnach verpflichtend.

Zellhornrichtlinie

Die Vorgaben zur Bearbeitung von Zellhorn wurden 1976 in der Fachbeilage Arbeitsschutz des Bundesarbeitsblattes als Zellhornrichtlinie zusammengefasst. Diese ist mittlerweile im Zuge der europäischen Rechtsetzung außer Kraft getreten. 
Daher wurden im Anhang B der Norm DIN 15551-3:2013-12 die Regelungen aus der „Zellhornrichtlinie“, die speziell auf den Arbeitsschutz beim Umgang mit Zellhornfilmen und bei deren Lagerung zu beachten sind, aufgenommen. 

Standards/Normen

DIN 15551-3:2013-12
Strahlungsempfindliche Filme – Zellhornfilm – Teil 3: Begriffe, Eigenschaften, Handhabung und Lagerung